Das BVerfG in Karlsruhe hat zwei Entscheidungen zur Parteienfinanzierung gefällt. Einem Normenkontrollantrag von FDP, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke gegen die Erhöhung der staatlichen Höchstfördersumme gab es statt (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvF 2/18); eine Organklage der AfD hingegen wies das oberste deutsche Gericht als schon unzulässig zurück (Urt. v. 24.01.2023, Az. 2 BvE 5/18).
Das BVerfG nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des thüringischen Verfassungsgerichtshof nicht zur Entscheidung an (§ 93a BVerfGG) und bemängelte eine substantiierte Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung (§§ 23, 92 BVerfGG). Die Voraussetzungen eine substantiierten Darlegung wollen wir uns nachfolgend genauer anschauen.
Das Bundesverfassungsgericht war mit der Frage befasst, ob sich aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip und aus dem Grundsatz der Möglichkeit einer effektiven Ausübung der Oppositionsrechte eine Pflicht des Deutschen Bundestages ergebe, das Grundgesetz sowie einfachgesetzliche Regelungen abzuändern. Mit Urteil vom 03. Mai 2016 (Az. 2 BvE 4/14) hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass Grundgesetz weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte begründet, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten. Einer Einführung von allein an den Oppositionsstatus anknüpfenden Rechten stehe insb. die Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
Die Zusammensetzung der Bundestagsausschüsse und die Frage nach dem Anspruch einzelner Abgeordneter, Mitglied eines solchen Ausschusses zu sein, werden in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren gerne geprüft – auch um die Befugnisse und die verfahrensrechtliche Einbettung des Vermittlungsausschusses in den Gesetzgebungsprozess drehen sich viele examensrelevante Fragen. Das Bundesverfassungsgericht hat die damit zusammenhängenden Rechtsfragen nun um einen weiteren Aspekt ergänzt: Mit seinem Urteil vom 22. September 2015 (Az. 2 BvE 1/11) hat der Zweite Senat festgestellt, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Sitzverteilung in den Ausschüssen des Bundestages entsprechend des Proporzes der Fraktionen im Plenum zu erfolgen hat, auf Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses (vgl. Art. 77 Abs. 2 GG) keine Anwendung findet.
Im Zuge des Erlasses von Informationsfreiheitsgesetzen (IFG) kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Umfang von Informationsrechten der Öffentlichkeit gegenüber der Exekutive. Es geht aber auch um Parlamentsabgeordnete. Nicht nur die aktuelle rechtspolitische Diskussion um die parlamentarische Geheimdienstkontrolle wirft die Frage auf: Wie viel dürfen Abgeordnete bzw. Fraktionen wissen und wo verlaufen die Grenzen ihres Informationsrechts?
Die NSA-Affäre hat zu vielfältigen rechtlichen und politischen Debatten geführt. Mit einem Organstreitverfahren versuchten die Fraktionen Die Linke sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die Vernehmung von Edward Snowden als Zeuge im NSA-Untersuchungsausschuss zu erzwingen. Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 4.12.2014 (Az. 2 BvE 3/14). Die aufgeworfenen Fragen zur Zuständigkeit des BVerfG bei Fragen aus Untersuchungsausschüssen und zum tauglichen Antragsgegenstands eines Organstreitverfahrens eignen sich gut als Zusatzfrage in einer Examensklausur.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen